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Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen der Schmid AG, energy solutions, und ihrer Konzerngesellschaften (gültig ab 1. April 2026)

1. Umfang

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend "Bedingungen" genannt) der Schmid AG energy solutions mit Sitz in CH-8360 Eschlikon, Thurgau ("SCHMID") gelten für jede Lieferung von Waren und Anlagen durch SCHMID an einen Vertragspartner (nachfolgend "KUNDE" genannt). Diese Bedingungen sind somit Bestandteil eines jeden von SCHMID (als Verkäufer/Auftragnehmer/Lieferant) abgeschlossenen Kauf-, Werk- oder Auftragsvertrages. Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden.

1.2 Diese Bedingungen gelten auch für die Lieferung von Waren und Anlagen an ein Unternehmen der Schmid-Gruppe (alle im Folgenden auch "SCHMID" genannt). Dies gilt für jedes Unternehmen der SCHMID-Gruppe (einschließlich etwaiger Niederlassungen), das von der Schmid AG, energy solutions, durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise beherrscht wird. Die derzeit zur SCHMID-Gruppe gehörenden Unternehmen sind auf der Website www.schmid-energy.ch zu finden. Für die Unternehmen IS SaveEnergy AG und Schmid North America Inc. gelten gesonderte Lieferbedingungen. Energy Solutions.

1.4 Diese Bedingungen haben Vorrang vor etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Allgemeinen Einkaufs- oder Beschaffungsbedingungen etc. des AUFTRAGGEBERS. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Einkaufs- oder Beschaffungsbedingungen etc. des AUFTRAGGEBERS sind nur dann verbindlich, wenn sie von SCHMID ausdrücklich und schriftlich als verbindlicher Vertragsbestandteil (ganz oder teilweise) anerkannt werden.

2. Allgemeine Informationen

2.1 Der Vertrag zwischen SCHMID und dem KUNDEN kommt (erst) dann zustande und wird rechtsverbindlich, wenn SCHMID die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung).

2.2 Angebote von SCHMID, die keine Annahmefrist enthalten, sind freibleibend.

3. Umfang der Lieferungen und Leistungen

3.1 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen von SCHMID ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von SCHMID maßgebend. Sofern nicht innerhalb von acht Tagen nach Absendung der Auftragsbestätigung eine schriftliche Ablehnung erfolgt, sind alle in der Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben verbindlich und gelten als vom KUNDEN angenommen.

3.2 Lieferungen, Materialien und/oder Leistungen, die nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung enthalten sind, werden von SCHMID gesondert in Rechnung gestellt. Dies betrifft insbesondere den Aufwand für die Montage, den Transport, die Inbetriebnahme der Anlage sowie die Endkontrolle und Abnahme.

4. Illustration, Pläne, Merkmale und technische Spezifikationen

4.1 Die in der Werbung oder den Unterlagen von SCHMID enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Maße, genormten Schemata, Gewichte und sonstigen Ausführungen sind nur verbindlich, wenn und soweit sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich vereinbart und zugesichert worden sind. SCHMID behält sich das Recht auf technische Änderungen vor. Die Ersetzung von Materialien durch andere, qualitativ gleichwertige Materialien liegt im Ermessen von SCHMID. Unter Umständen können vom KUNDEN verbindliche Maßzeichnungen verlangt werden.

4.2 Der KUNDE hat SCHMID alle funktionstechnischen Anforderungen an die zu installierende Anlage mitzuteilen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn diese Anforderungen von den allgemeinen Empfehlungen von SCHMID oder von den üblichen oder allgemein zu erwartenden Anforderungen abweichen.

5. Urheberrecht und Eigentum an technischen Zeichnungen und Unterlagen; Geheimhaltungspflicht

Technische Zeichnungen und Unterlagen, die dem KUNDEN ausgehändigt werden, bleiben im Eigentum von SCHMID und sind urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung und/oder Weitergabe solcher Zeichnungen und Unterlagen (unverändert oder abgeändert) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von SCHMID zulässig. Der KUNDE ist verpflichtet, über alle Unterlagen und Informationen, die er von SCHMID erhält, Stillschweigen zu bewahren.

6. Preise

6.1 Alle Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, netto und frei Frachtführer (FCA, SCHMIDs benannte Lieferstelle, Incoterms 2020). Verpackung, Versicherung und sonstige Nebenkosten sind ausgeschlossen. Abzüge sind nicht zulässig.

6.2 Alle zusätzlichen Kosten, z.B. für Fracht, Transport, Versicherung, Transitlizenzen, Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen sowie sonstige Genehmigungen und Bescheinigungen, gehen zu Lasten des KUNDEN. SCHMID behält sich das Recht vor, jederzeit zusätzliche Gebühren zu erheben.

6.3 Ebenso trägt der KUNDE die Kosten für alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen, die im Zusammenhang mit der Lieferung und Leistung erhoben werden, oder erstattet SCHMID diese Kosten gegen entsprechenden Nachweis, wenn SCHMID zur Zahlung verpflichtet wurde oder in Vorleistung getreten ist. SCHMID behält sich das Recht vor, jederzeit zusätzliche Gebühren zu erheben.

6.4 SCHMID behält sich eine Preisanpassung vor, wenn sich zwischen dem Zeitpunkt der Angebotserstellung und der Vertragserfüllung Änderungen der Lohnsätze, der Materialkosten oder der Kalkulationsgrundlagen ergeben.

Außerdem kann eine Preisanpassung vorgenommen werden, wenn

- der Liefertermin durch den KUNDEN nachträglich verschoben wird (wobei etwaige Lagerkosten zu Lasten des KUNDEN gehen), oder wenn

- Änderungen der Art oder des Umfangs der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen vorgenommen werden, oder wenn

- Änderungen am Material oder an der Ausführung/Planung vorgenommen werden, die darauf zurückzuführen sind, dass die vom KUNDEN ausgestellten Unterlagen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen oder unvollständig sind.

6.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Sollte sich der anwendbare Steuersatz nach dem Datum des Angebots ändern, wird der vom KUNDEN geschuldete und zu zahlende Betrag automatisch angepasst. Das Gleiche gilt für Änderungen von Zöllen, anderen Steuern, Abgaben oder behördlichen Gebühren, die nach dem Datum des Angebots eintreten. Die Preisanpassung entspricht der zusätzlichen Belastung, die sich aus einer solchen Änderung ergibt.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Die Zahlungen sind vom KUNDEN gemäss den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil von SCHMID und ohne Abzug zu leisten. Zu einem Skontoabzug ist der KUNDE nur berechtigt, wenn SCHMID diesen ausdrücklich und schriftlich gewährt hat. Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert. Zusätzlich wird dem KUNDEN für jeden unberechtigten Abzug eine Bearbeitungsgebühr von 70 CHF in Rechnung gestellt. Die Zahlungspflicht gilt als erfüllt, wenn der geschuldete Betrag in der vereinbarten Währung am Domizil von SCHMID zur freien Verfügung von SCHMID hinterlegt worden ist.

7.2 Sofern in diesen Bedingungen und/oder im Einzelfall keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Preis in folgenden Raten zu zahlen:

  • 40% bei Auftragseingang, zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung,
  • weitere 40 %, sobald die Hauptkomponenten versandbereit sind, zahlbar nach Mitteilung durch SCHMID und sofort nach Rechnungseingang und vor Versand der Ware,
  • weitere 10% nach Abschluss der Rohmontage der Hauptkomponenten, zahlbar sofort nach Rechnungseingang und vor Inbetriebnahme der Anlage durch SCHMID,
  • und die restlichen 10 % unverzüglich nach Mitteilung von SCHMID über die Beendigung der Installation der Anlage, spätestens jedoch sechs Wochen nach Abschluss der Montagearbeiten. Dieser (Rest-)Betrag ist vom KUNDEN für SCHMID durch eine Bank- oder Versicherungsbürgschaft sicherzustellen, es sei denn, dies wird von SCHMID im Einzelfall nicht verlangt.

Unterlässt der KUNDE notwendige Mitwirkungshandlungen und/oder kommt er in Verzug, so werden automatisch alle zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Raten zur sofortigen Zahlung fällig.

Ist die Lieferung einer Anlage aus Gründen, die SCHMID nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so ist SCHMID berechtigt, eine Rechnung über 90% des Materialanteils auszustellen und zu verlangen.

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind Ersatzteile innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung rein netto und ohne Abzug zu bezahlen.

7.3 Die Zahlungstermine sind in jedem Fall einzuhalten, auch wenn Herstellung, Transport, Versand, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die SCHMID nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder wenn Nacharbeiten erforderlich werden, soweit dadurch der Gebrauch des Liefergegenstandes nicht verunmöglicht wird. Ein Zurückbehaltungsrecht des KUNDEN wegen eines behaupteten Mangels besteht nicht. Er kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von SCHMID schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

7.4 Befindet sich der KUNDE mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Verpflichtung in Verzug, ist SCHMID berechtigt

entweder auf der Erfüllung des Vertrages bestehen und

  1. die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen von SCHMID bis zur Begleichung der Rückstände oder bis zur Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aufschieben und
  2. die Lieferfrist entsprechend zu verlängern, und/oder
  3. eine Sicherheit für alle ausstehenden Gebühren zu verlangen

oder aber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

7.5 Hält der KUNDE einen der vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, schuldet er ohne Mahnung ab dem vereinbarten Fälligkeitsdatum einen Zins von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank, mindestens aber 5% pro Jahr. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt SCHMID vorbehalten.

7.6 Ist SCHMID infolge des Annahmeverzugs des KUNDEN gezwungen, die Anlage oder Teile davon einzulagern, so hat der KUNDE die Lagerkosten marktüblich zu vergüten. Die Verpflichtung des KUNDEN zur Zahlung der Lagerkosten dauert vom Beginn der zweiten Woche nach dem vereinbarten Liefertermin bis zum Ende der Lagerzeit.

8. Vorbehalt der Eigentumsrechte

8.1 SCHMID behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren und Leistungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

8.2 Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutz des Eigentums von SCHMID erforderlich sind. Insbesondere ermächtigt der AUFTRAGGEBER SCHMID mit Vertragsschluss, auf Kosten des AUFTRAGGEBERS die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in amtlichen Registern, Büchern oder dergleichen nach Maßgabe der Gesetze der betreffenden Länder vorzunehmen und alle damit verbundenen Formalitäten zu erfüllen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch SCHMID gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8.3 Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die gelieferte Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu Gunsten von SCHMID zu versichern. Der KUNDE wird ferner alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit das Eigentumsrecht von SCHMID weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Kommt der KUNDE einer dieser Verpflichtungen nicht nach, so ist SCHMID berechtigt, diese Versicherungen auf Kosten des KUNDEN abzuschließen.

9. Lieferfrist

9.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, vorausgesetzt, dass alle behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen, Transitlizenzen und Zahlungsermächtigungen eingeholt sowie alle erforderlichen Zahlungen und Sicherheiten durch den KUNDEN geleistet worden sind. Die Lieferfrist beginnt ferner erst zu laufen, wenn alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten und Daten endgültig geklärt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von SCHMID verlassen hat oder dem AUFTRAGGEBER die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

9.2 Wird ein Liefertermin vereinbart, so geschieht dies unter dem Vorbehalt, dass der Termin möglichst genau und planbar ist, aber nicht garantiert wird. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet werden.

9.3 Die Einhaltung der Lieferfrist und des Liefertermins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des KUNDEN voraus.

9.4 Die Lieferfrist verlängert sich um den entsprechenden Zeitraum, d.h. ein etwaiger Liefertermin verschiebt sich um die Dauer der Verzögerung:

  • wenn die von SCHMID für die Erfüllung des Vertrages benötigten Informationen - insbesondere die technischen Informationen - SCHMID nicht vollständig und/oder rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden oder wenn die Informationen vom KUNDEN nachträglich geändert werden und dadurch eine Verzögerung der Lieferung oder Leistung eintritt,
  • oder wenn Hindernisse auftreten, die SCHMID trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob die Hindernisse bei SCHMID, beim KUNDEN oder bei einem Dritten liegen. Zu diesen Hindernissen gehören insbesondere Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von benötigten Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten, Verlust von wichtigen Bestandteilen, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, höhere Gewalt, etc,
  • Verschiedene aktuelle Entwicklungen, darunter die Kriege in der Ukraine sowie im Nahen und Mittleren Osten, sowie die derzeitige Inflationsrate und deren Auswirkungen haben erhebliche Auswirkungen auf den internationalen Warenfluss bzw. die Lieferkette, wodurch eine verlässliche Betriebsplanung oder die Gewährleistung von Lieferterminen unmöglich wird. Hierbei handelt es sich um Hindernisse, die unvermeidbar sind und von unserem Unternehmen nicht beeinflusst werden können (höhere Gewalt); daher sind wir für Verzögerungen, die durch solche Einschränkungen verursacht werden, nicht verantwortlich und können hierfür nicht haftbar gemacht werden. Die Liefertermine passen sich automatisch an. Darüber hinaus und unabhängig davon behält sich SCHMID das Recht vor, laufende Preisanpassungen vorzunehmen, falls sich Lohnkosten, Materialpreise oder die Berechnungsgrundlage aus irgendeinem Grund zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der Vertragserfüllung ändern.
  • oder wenn der KUNDE oder ein Dritter mit den von ihm auszuführenden Arbeiten in Verzug ist oder seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.

 

9.5 Kann der AUFTRAGGEBER nachweisen, dass ihm durch einen auf grobe Fahrlässigkeit von SCHMID zurückzuführenden Verzug ein Schaden entstanden ist, und hat er zuvor mittels eingeschriebenen Briefes eine Nachfrist gesetzt, die nicht eingehalten wurde, ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede vollen 14 Tage der Verspätung ein halbes Prozent, höchstens jedoch 5 % des Vertragspreises des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen des Verzugs berechtigen nicht zur Geltendmachung einer Verzugsentschädigung.

 

 

9.6 Nach Erreichen des Höchstbetrages der Verzugsentschädigung hat der AUFTRAGGEBER schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung durch SCHMID zu setzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die SCHMID zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist dem KUNDEN die Annahme einer Teillieferung wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen für gelieferte Waren zu verlangen.

9.7 Aus der Nichterfüllung von SCHMID kann der KUNDE keine Rechte und Ansprüche herleiten, die nicht ausdrücklich in dieser Ziffer 9 geregelt sind. Diese Einschränkungen gelten nicht bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit von SCHMID.

9.8 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des AUFTRAGGEBERS verzögert, so werden ihm, beginnend mit dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung im Werk von SCHMID entstandenen Kosten berechnet. Der Betrag beträgt mindestens ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages für jeden Monat der Lagerung. SCHMID ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen.

10. Verpackung

Die Verpackung wird von SCHMID in einer gesonderten Rechnung berechnet und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum von SCHMID bezeichnet, so ist sie vom KUNDEN frachtfrei an den Ort zurückzusenden, von dem aus sie versandt wurde.

11. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit der Absendung der Lieferungen ab Werk von SCHMID auf den Auftraggeber über. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der AUFTRAGGEBER zu vertreten hat, so geht die Gefahr an dem Tag auf den AUFTRAGGEBER über, der ursprünglich für den Versand ab Werk der SCHMID vorgesehen war. Von diesem Zeitpunkt an wird die Ware auf Kosten und Gefahr des KUNDEN gelagert und versichert.

12. Versand, Transport und Versicherung

12.1 Der Transport der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des KUNDEN. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom KUNDEN unverzüglich nach Erhalt der Lieferung oder der Frachtpapiere an den Endspediteur zu richten.

12.2 Es obliegt dem KUNDEN, die Waren gegen Verlust oder Beschädigung jeglicher Art zu versichern.

13. Weitere Pflichten des KUNDEN

13.1 Der AUFTRAGGEBER hat SCHMID spätestens mit der Bestellung auf alle Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die für die Ware, die Montage und die sonstigen Leistungen am oder auf dem Weg zum Aufstellungsort gelten.

13.2 Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass alle von ihm zu erbringenden Vorarbeiten und sonstigen Ermöglichungsarbeiten auf seine Kosten sach- und fachgerecht (und ggf. nach den von SCHMID gelieferten Unterlagen) durchgeführt werden. Insbesondere hat der KUNDE alle erforderlichen baulichen Maßnahmen an den Gebäuden vorzunehmen, wobei die Eignung des Heizraumbodens für den Einbau des SCHMID-Systems (hinsichtlich der Tragfähigkeit und Wärmebeständigkeit des Bodens) vorab durch einen zugelassenen Statiker auf Kosten des KUNDEN zu prüfen ist. Des Weiteren hat der KUNDE alle zylindrischen Verankerungen und Einsätze für Schubböden zu befestigen und alle Abschottungen für Durchdringungen (z.B. Schrauben, Rohre, Brandschutzventile, Kabel, Leitungen, Lüftungsrohre, etc.) anzubringen. Der KUNDE hat für eine ständige Frischluftzufuhr zum Kesselraum zu sorgen. Der KUNDE ist ferner verantwortlich für den hydraulischen Anschluss des Kessels an die Heizungsanlage (einschließlich aller Sicherheitseinrichtungen), den Anschluss des Economisers an den Kessel, die Verrohrung und den Anschluss des Rostkühlers und des Kühlsystems für den Schieber (alles einschließlich Pumpen und Ventile), die Isolierung der Rauchrohre vom Kessel zum Schornstein, die feuerfeste Beschichtung und/oder Verkleidung aller Anlagenteile, die Isolierung der Armaturen, die Isolierung der Abgasrückführung (Rezirkulationsleitung), der Anschluss der Brandschutzanlage an das Wassernetz (vor dem Löschwasserauslass zu montieren) und ein zusätzlicher Wasserauslass zum Schutz der Brandhalle.

13.3 Der KUNDE ist auch verantwortlich für die Montage und Befestigung des Schaltschrankes, für die Notstromversorgung, die Zuleitung zum Schaltschrank und den Anschluss des Kabels, die Verlegung und den Anschluss aller elektrischen Leitungen vom Schaltschrank zu den verschiedenen Motoren und Geräten (inkl. Kabelverschraubungen) sowie die Durchführung des Potentialausgleichs aller Anlagenteile. Der KUNDE sorgt dafür, dass eine von ihm beauftragte Elektrofachkraft bei der Inbetriebnahme der Anlage anwesend ist. Unter Inbetriebnahme ist die Beurteilung der grundsätzlichen Funktionstüchtigkeit der Anlage durch SCHMID zu verstehen.

13.4 Während der Montage hat der KUNDE auf seine Kosten für die Baustromversorgung (einschließlich Stromanschluss am Montageort) und die Beleuchtung zu sorgen.

13.5 Der KUNDE hat die erforderlichen Unfallverhütungs- und Schutzmassnahmen (einschliesslich aller Arbeitsschutzmassnahmen) auf eigene Kosten zu treffen. Der KUNDE sorgt dafür, dass die elektrische Schalttafel geschützt ist und dass alle notwendigen Gerüste, Podeste usw. gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den SUVA-Vorschriften (bzw. den entsprechenden Vorschriften in anderen Ländern als der Schweiz) vorhanden sind. Der KUNDE sorgt dafür, dass alle festen Plattformen und Absperrungen an der Anlage vorhanden sind und dass der Montageplatz entsprechend den geltenden Vorschriften ausreichend abgesperrt ist. Insbesondere hat der KUNDE SCHMID ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn besondere Rücksicht auf den KUNDEN und/oder auf andere Lieferanten oder Auftragnehmer zu nehmen ist oder wenn besondere Vorschriften zu beachten sind. SCHMID ist berechtigt, die Arbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn sie die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet sieht.

13.6 Der KUNDE gewährleistet, dass die Anlage und die Wasserqualität den Richtlinien von SCHMID (gemäß Betriebsanleitung) entsprechen (auch bei Nachfüllungen) und dass bei Ausfall der Kesselpumpe oder Stromausfall die weitere Wärmeübertragung jederzeit gewährleistet ist. Der KUNDE ist für die Aufbereitung des Speisewassers verantwortlich.

13.7 Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, betriebsbereite, für die Entladung und Montage geeignete und den Sicherheitsvorschriften entsprechende Kräne und Hebezeuge sowie Bedienungspersonal, geeignete Gerüste und Transportmittel zur Verfügung zu stellen.

13.8 Der KUNDE hat dafür zu sorgen, dass die Transportwege zum Aufstellungsort in benutzbarem Zustand sind und der Montageplatz für die auszuführenden Arbeiten bereit ist, dass die ungehinderte Zufahrt zum Montageplatz gewährleistet ist und dass die erforderliche Zu- und Abfahrt zum und vom Montageplatz jederzeit ausreichend sichergestellt ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, muss die Zufahrt für Lastkraftwagen gewährleistet sein.

13.9 Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass SCHMID für die Einfuhr und ggf. Ausfuhr von Werkzeugen, Ausrüstungen und Materialien die entsprechenden Genehmigungen und Lizenzen rechtzeitig erteilt werden und hat die damit verbundenen Zölle, Tarife, Gebühren etc. zu entrichten.

13.10 Mehrkosten, die SCHMID durch Behinderungen am Montageort oder auf Seiten des KUNDEN entstehen (Personalstunden, Reisekosten inkl. Zeitaufwand, Spesen usw.), sind vom KUNDEN zu den vereinbarten oder, falls eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, zu den bei SCHMID üblichen Sätzen zu bezahlen.

14. Prüfung und Abnahme von Waren und Dienstleistungen

14.1 SCHMID wird die Lieferungen und Leistungen im üblichen Umfang vor dem Versand prüfen. Wünscht der KUNDE darüber hinausgehende Prüfungen, so bedürfen diese einer gesonderten Vereinbarung und gehen zu Lasten des KUNDEN.

14.2 Der KUNDE hat die Lieferungen und Leistungen innerhalb von acht Tagen nach Lieferung zu prüfen und SCHMID allfällige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der KUNDE dies, so gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt und die Gewährleistungsansprüche als verwirkt.

14.3 Die SCHMID wird die ihr gemäss Ziffer 14.2 mitgeteilten Mängel beheben, wozu der KUNDE der SCHMID Gelegenheit geben muss. Nach Behebung der Mängel findet auf Verlangen des KUNDEN oder der SCHMID eine Endkontrolle und Abnahme der Nachbesserungsarbeiten statt.

14.4 Die Endabnahme wird eingeleitet, sobald SCHMID die Fertigstellung der Anlage mündlich oder schriftlich mitgeteilt hat. Der Ablauf der Endabnahme und die Festlegung der entsprechenden Bedingungen werden in einer separaten Vereinbarung festgehalten. Sollten behördliche Abnahmen erforderlich sein, so gehen diese zu Lasten des KUNDEN. Emissionsmessungen und Abnahmen durch die zuständigen Behörden oder eine amtlich zugelassene oder benannte Firma oder ein amtlich anerkanntes oder benanntes Institut gehen ebenfalls zu Lasten des KUNDEN.

14.5 Bei der Inbetriebnahme der Anlage durch SCHMID werden der vereinbarte Brennstoff (wobei sich der Begriff "Altholz" auf Brennstoffe bezieht, die im jeweiligen Land gesetzlich zugelassen sind, analog Anhang 5 des schweizerischen Luftreinhaltegesetzes vom 16. Dezember 1985) und die erforderliche Stromversorgung vom KUNDEN auf dessen Kosten bereitgestellt.

14.6 Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt Folgendes:

- SCHMID wird dem KUNDEN die Endabnahme so rechtzeitig ankündigen, dass dieser daran teilnehmen kann.

- Über die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das vom KUNDEN und von SCHMID zu unterzeichnen ist. Im Protokoll wird festgehalten, dass die Endkontrolle durchgeführt und abgenommen wurde oder dass die Abnahme unter bestimmten Bedingungen erfolgt ist oder dass der KUNDE die Abnahme verweigert hat. In den beiden letztgenannten Fällen sind die betreffenden Mängel in dem Bericht einzeln und deutlich aufzuführen.

Der KUNDE darf die Abnahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern, insbesondere nicht wegen solcher, die die Funktionsfähigkeit der Ware oder Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen. Derartige Mängel werden von SCHMID schnellstmöglich beseitigt.

Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder bei schwerwiegenden Mängeln hat der AUFTRAGGEBER SCHMID Gelegenheit zu geben, diese innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Zeigen sich nach Beendigung der Nachbesserungsarbeiten erneut erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, so kann der AUFTRAGGEBER nur dann eine Minderung des Preises oder der sonstigen Leistungen von SCHMID verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Ist dem AUFTRAGGEBER die Annahme einer Teillieferung wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. SCHMID kann nur zur Erstattung von Beträgen verpflichtet werden, die ihr für Teile, die mit dem Rücktritt zusammenhängen, gezahlt wurden. Solche Ansprüche gegen SCHMID sind in jedem Fall auf die Nettoauftragssumme (Nettopreis) beschränkt.

14.7 Abgesehen davon gelten die Endabnahme und die Abnahme in folgenden Fällen als erfolgt:

- wenn der KUNDE die Annahme ohne triftigen Grund verweigert oder den Vorgang ungebührlich verzögert, oder

- wenn der KUNDE sich weigert, einen gemäß Klausel 14 erstellten Endabnahmebericht zu unterzeichnen, oder

- sobald der KUNDE die von SCHMID gelieferten Waren oder Dienstleistungen nutzt.

14.8 Kann die Inbetriebnahme der Anlage durch SCHMID aufgrund von Umständen, die der KUNDE zu vertreten hat (z.B. Ausfall der Wärmeübertragung), nicht oder nicht in allen Belastungsstufen erfolgen oder nicht vollständig abgeschlossen werden, so sind die SCHMID dadurch entstehenden Mehrkosten (Personalstunden, Reisekosten inkl. Zeitaufwand, Spesen usw.) vom KUNDEN zu den vereinbarten, mangels Vereinbarung zu den bei SCHMID üblichen Sätzen zu vergüten.

14.9 Alle behördlichen Abnahmen (z.B. TÜV-Zertifizierungen, etc.) sowie die Vorlage von Daten/Unterlagen bei Behörden gehen zu Lasten des KUNDEN und werden von diesem bezahlt.

15. Gewährleistung; Haftung für Mängel und Defekte

15.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt sowohl für Kesselkörper mit automatisch beschickten Feuerungen als auch für Kesselkörper mit manuell beschickten Feuerungen zwei Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag nach der Mitteilung von SCHMID, dass die Installation der Anlage abgeschlossen ist, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag der Lieferung.

15.2 Die Gewährleistungsfrist für Förder- und Materialflusssysteme sowie für elektrische Bauteile, Steuerungen und Armaturen beträgt 12 Monate ab dem Tag der Lieferung.

15.3 Die Gewährleistungsfrist für alle anderen gelieferten Teile und Leistungen beträgt sechs Monate nach dem Tag, an dem SCHMID die Fertigstellung der Installation der Anlage angezeigt hat, spätestens jedoch 12 Monate nach dem Tag der Lieferung.

15.4 Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und beträgt sechs Monate ab dem Datum des Austauschs oder der Reparatur.

15.5 Die Gewährleistungsverpflichtung von SCHMID besteht bei Lieferung von Waren zum Wiederverkauf ausschließlich in der kostenlosen Nachbesserung mangelhafter Waren oder Teile an der Anlage oder in der Lieferung von Ersatzteilen frei ab Werk, wobei SCHMID die Wahl der Maßnahme nach eigenem Ermessen treffen kann. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Preisminderung oder Produktwechsel, auf Ersatz der dem Wiederverkäufer entstandenen Kosten, auf Schadensersatz, auf Kosten für die Ermittlung der Schadensursache, auf Sachverständigengutachten sowie auf Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasserschäden, Umweltschäden etc.) stehen dem Wiederverkäufer nicht zu.

15.6 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der AUFTRAGGEBER oder ein Dritter Änderungen oder Reparaturen vornimmt oder wenn der AUFTRAGGEBER, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und SCHMID Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn die von SCHMID gelieferte Anlage mit Brennstoff befeuert wird, der nicht der in der Auftragsbestätigung enthaltenen Brennstoff entspricht und/oder zu korrosiven, abrasiven oder sonst aggressiven Abgasen führt.

15.7 Auf schriftliche Aufforderung des AUFTRAGGEBERS ist SCHMID verpflichtet, Teile der von SCHMID gelieferten Ware, die nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, so rasch als möglich nach eigener Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Der KUNDE hat auf seine Kosten alle Vor- und Nacharbeiten zu veranlassen und durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Nachbesserung durch SCHMID erforderlich sind (z.B. Entleeren und Befüllen von Silos, Freimachen der Anlage usw.). Eigene Arbeiten während der Gewährleistungsfrist gehen zu Lasten des KUNDEN und begründen keine Ansprüche gegen SCHMID.

15.8 Bei Lieferungen in Gebiete ausserhalb der Schweiz, des Fürstentums Liechtenstein, Deutschlands, Frankreichs, Österreichs und/oder Italiens erstreckt sich die Garantie nur auf die Lieferung von Material. Die Transport- und Montagekosten gehen zu Lasten des KUNDEN.

15.9 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung von Eigenschaften gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Endabnahme vereinbart, so gilt die Gewährleistung als erfüllt, wenn aufgrund dieser Abnahme der Nachweis der zugesicherten Eigenschaft erbracht ist. Wenn und soweit eine verbindliche Vereinbarung über Emissionswerte (Staub, NOx, CO, etc.) besteht, können diese Messungen und deren Einhaltung nur dann garantiert werden, wenn diese Messungen in strikter Übereinstimmung mit den im Bundesamt für Umwelt BAFU (2013) aufgeführten Standards durchgeführt werden: "Messung von Emissionen an stationären Quellen, Empfehlungen zur Emissionsmessung", Kapitel 13: Holzfeuerungen. Diese Beurteilungen der Emissionswerte sind für beide Parteien gültig. Abweichende Emissionsnormen oder bestehende Emissionsgrenzwerte, für abweichende Messvorschriften der Behörde, wie z.B. kontinuierliche Messungen, nach Artikel 13, Absatz 4 der Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985, (Stand 15. Juli 2010) können nicht garantiert werden.

15.10 Die Schmid AG übernimmt keine Haftung für Anlagenstillstände, die durch den Ausfall von kontinuierlichen Emissionsmessungen oder Abgasreinigungsanlagen verursacht werden, sowie für die daraus entstehenden Kosten.

15.11 Von der Gewährleistungsverpflichtung und Haftung von SCHMID ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, sondern z.B. infolge natürlicher Abnutzung (die Haftung für Mängel an Verschleißteilen ist gänzlich ausgeschlossen), mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften (z.B. die Verwendung von Fremdstoffen oder überdimensionierten Holzstücken, die in das Silo gelangen, oder die Verwendung von Brennstoffen, die Fremdstoffe wie Stahlteile, Nägel, Aluminium, Schwermetalle, Kupfer oder ähnliches enthalten), übermäßige Beladung, ungeeignete Betriebsmittel, Wasserqualität, die nicht den Anforderungen von SCHMID entspricht, Nichtbeachtung der von SCHMID herausgegebenen technischen Richtlinien, nicht von SCHMID ausgeführte Bau- oder Montagearbeiten, mangelhafte oder ungeeignete Fundamente, chemische, elektrochemische oder elektrolytische Einflüsse, sowie sonstige Gründe, die SCHMID nicht zu vertreten hat. SCHMID haftet auch nicht für Sicherheitslücken in internen und/oder externen IT-Netzen sowie für Schäden, die aus solchen Lücken resultieren. Ansprüche gegen SCHMID für Schäden, die auf unsichere Datenverbindungen, Hackerangriffe, unbefugte oder befugte Zugriffe (z.B. im Rahmen von Fernwartung oder Fernzugriff) oder sonstige Unzulänglichkeiten in den IT-Systemen oder IT-Netzen des KUNDEN oder eines Dritten zurückzuführen sind, sind ebenfalls ausgeschlossen.

15.12 Für Lieferungen und Leistungen von durch den KUNDEN bestimmten Unterlieferanten übernimmt SCHMID Gewährleistungspflichten nur im Umfang der Gewährleistungspflichten des jeweiligen Unterlieferanten. SCHMID ist berechtigt, sich von seinen Gewährleistungspflichten durch Abtretung seiner Mängelrechte gegenüber dem Unterlieferanten zu befreien.

15.13 Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der KUNDE keine Rechte und Ansprüche ausser den in diesem Artikel (Artikel 15) ausdrücklich genannten.

16. Folgen der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung seitens SCHMID

16.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Nicht- oder Schlechterfüllung ist der AUFTRAGGEBER, sofern eine Vertragsverletzung durch SCHMID nachgewiesen wird, berechtigt, SCHMID für den Fall der Nichterfüllung eine angemessene Nachfrist unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag zu setzen. Lässt SCHMID diese Nachfrist schuldhaft verstreichen, ohne sie in Anspruch zu nehmen, so ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, hinsichtlich der vertragswidrigen Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen für den betreffenden Teil oder Abschnitt zu verlangen.

16.2 In einem solchen Fall gilt für etwaige Schadensersatzansprüche des KUNDEN unter Ausschluss jeglicher weiterer Haftung die nachfolgende Klausel (Klausel 17). Im Übrigen ist der Schadensersatzanspruch auf 3 % (drei Prozent) des Vertragspreises für die vom Rücktritt betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt.

17. Ausschluss jeder weiteren Haftung von SCHMID

17.1 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des KUNDEN, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

17.2 In keinem Fall bestehen Ansprüche des KUNDEN auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Kosten für Brennstoff und Notheizung, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit seitens der Firma SCHMID. Dieser Haftungsausschluss gilt auch nicht, soweit das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt.

18. Rückgriffsrecht, Versicherungspflicht, Produkthaftung und Produktsicherheit von SCHMID

18.1 Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des AUFTRAGGEBERS oder seiner Erfüllungsgehilfen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird SCHMID hieraus in Anspruch genommen, so steht ihr ein Rückgriffsrecht auf den AUFTRAGGEBER zu.

18.2 Der KUNDE ist verpflichtet, für alle Risiken im Zusammenhang mit diesem Vertrag und mit dem Betrieb der Anlage die erforderlichen Versicherungen abzuschließen (z.B. Betriebshaftpflicht, Versicherung gegen Ansprüche aus Produkthaftung oder Produktsicherheit, Sachversicherung usw.). Insbesondere ist der KUNDE verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle Ansprüche Dritter, die sich aus dem Betrieb der Anlage ergeben könnten, durch die Versicherung des KUNDEN gedeckt sind. Wird SCHMID von einem Dritten wegen Schäden aus dem Betrieb der Anlage in Anspruch genommen, so stellt der KUNDE SCHMID von diesem Anspruch frei und beteiligt sich auf Wunsch von SCHMID an der Abwehr des Anspruchs und trägt alle durch den Anspruch entstehenden Kosten.

19. Verschiedene Bestimmungen

19.1 Sollte sich eine Bestimmung dieser Bedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so ist sie durch eine neue Vereinbarung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Vereinbarung möglichst nahe kommt.

19.2 Diese Bedingungen treten am1. Februar 2025 in Kraft und ersetzen alle bisherigen Lieferbedingungen von SCHMID.

 

 

20. Gerichtsstand und anwendbares Recht

20.1 Gerichtsstand für den KUNDEN und für SCHMID ist der Geschäftssitz von SCHMID, derzeit 8360 Eschlikon, Schweiz. SCHMID ist jedoch auch berechtigt, den KUNDEN am Sitz des KUNDEN oder am Ort der Liegenschaft (Aufstellungsort der Anlage) zu belangen.

20.2 Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem materiellem Recht; das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 wird hiermit ausgeschlossen.